 | § 60 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen |
 | § 61 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen |
 | § 62 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen |
 | § 63 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen |