 | § 387 Voraussetzungen |
 | § 388 Erklärung der Aufrechnung |
 | § 389 Wirkung der Aufrechnung |
 | § 390 Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung |
 | § 391 Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte |
 | § 392 Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung |
 | § 393 Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung |
 | § 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung |
 | § 395 Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften |
 | § 396 Mehrheit von Forderungen |