 | § 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern |
 | § 73 a Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern |
 | § 73 b Einziehung von Taterträgen bei anderen |
 | § 73 c Einziehung des Wertes von Taterträgen |
 | § 73 d Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung |
 | § 73 e Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes |
 | § 74 Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern |
 | § 74 a Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen |
 | § 74 b Sicherungseinziehung |
 | § 74 c Einziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern |
 | § 74 d Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und Unbrauchbarmachung |
 | § 74 e Sondervorschrift für Organe und Vertreter |
 | § 74 f Grundsatz der Verhältnismäßigkeit |
 | § 75 Wirkung der Einziehung |
 | § 76 Nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes |
 | § 76 a Selbständige Einziehung |
 | § 76 b Verjährung der Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen |