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§ 88 Aussetzung des Restes der Jugendstrafe
§ 89 Jugendstrafe bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung
§ 89 a Unterbrechung und Vollstreckung der Jugendstrafe neben Freiheitsstrafe
§ 89 b Ausnahme vom Jugendstrafvollzug
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