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§ 2 Gestaltung der Jagdbezirke
§ 3 Zerschneidung von Lebensräumen
§ 4 Entschädigung bei Angliederung von Flächen
§ 5 Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd
§ 6 Verantwortlicher Jagdbezirksinhaber (Jagdausübungsberechtigter)
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