 | § 92 Hochschulen |
 | § 93 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen |
 | § 94 Studentische Beschäftigte, die wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten erbringen |
 | § 95 Theater und Orchester |
 | § 96 Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal sowie Schulassistenzkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft |
 | § 97 Kommunaler Bereich |