 | § 348 Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das Nachlassgericht |
 | § 349 Besonderheiten bei der Eröffnung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen |
 | § 350 Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch ein anderes Gericht |
 | § 351 Eröffnungsfrist für Verfügungen von Todes wegen |