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Kapitel 7 Gewässerrandstreifen, Gewässerunterhaltung, Anlagen
Abschnitt 1 Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung, Gewässerrandstreifen
Abschnitt 2 Gewässerunterhaltung
Abschnitt 3 Anlagen in, an, unter und über Gewässern