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Rechtsstand
§ 23 Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen; Neuansiedlung von Schutzsuchenden (Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet)
Brandenburgisches Ausbildungsförderungsgesetz
BbgAföG
vom 16. Juni 2010 (GVBl. I Nr. 24), letzte Änderung vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 26)
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